Allgemeine geschäftsbedingungen

No­vem­ber 2012

 

1. Gel­tungs­be­reich

1.1. Die­se All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle ge­gen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Land­schafts­gärt­ner (im Fol­gen­den „Auf­trag­neh­mer“), das sind ins­be­son­de­re alle Ar­bei­ten, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen durch Un­ter­neh­men im Garten‑, Land­schafts- und Sport­platz­bau (Land­schafts­gärt­ner), so­weit im Ein­zel­fall kei­ne ab­wei­chen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen werden.

1.2. Die Aus­füh­rung al­ler Ar­bei­ten, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen er­folgt nach den in der ÖNORM B 2110 ge­re­gel­ten Stan­dards, so­fern die­se Ge­schäfts­be­din­gun­gen nichts Ab­wei­chen­des re­geln und die Be­stim­mun­gen der ÖNORM B 2110 die­sen Ge­schäfts­be­din­gun­gen nicht widersprechen.

1.3. Auf Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes fin­den die­se All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen An­wen­dung, so­weit sie nicht zwin­gen­den Re­ge­lun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes widersprechen.

1.4. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten selbst bei Kennt­nis durch den Auf­trag­neh­mer nur dann, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich und schrift­lich an­er­kannt und be­stä­tigt werden.

1.5. Von die­sen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de oder die­se er­gän­zen­de Ver­ein­ba­run­gen be­dür­fen der Schriftform.

1.6. Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, so be­rührt dies die Ver­bind­lich­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen und der un­ter ih­rer Zu­grun­de­le­gung ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die un­wirk­sa­me Be­stim­mung ist durch eine wirk­sa­me, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. An­bot

2.1. Die An­ge­bo­te des Auf­trag­neh­mers samt da­zu­ge­hö­ri­ger Un­ter­la­gen sind, so­weit nichts an­de­res fest­ge­legt ist, frei­blei­bend und un­ver­bind­lich und zwar hin­sicht­lich al­ler an­ge­ge­be­nen Da­ten ein­schließ­lich des Honorars.

2.2. Die An­nah­me ei­nes vom Auf­trag­neh­mer er­stell­ten An­bo­tes ist nur hin­sicht­lich der ge­sam­ten an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen möglich.

2.3. Der Auf­trag­ge­ber ist an sei­nen Auf­trag zwei Wo­chen ab des­sen Zu­gang beim Auf­trag­neh­mer ge­bun­den. Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers gel­ten erst durch schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers als angenommen.

2.4. Sämt­li­che tech­ni­schen und sons­ti­gen Un­ter­la­gen blei­ben geis­ti­ges Ei­gen­tum des Auf­trag­neh­mers. Jede Ver­wen­dung, ins­be­son­de­re die Wei­ter­ga­be, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­öf­fent­li­chung be­darf der aus­drück­li­chen Zu­stim­mung des Auftragnehmers.

3. Ver­trags­ab­schluss

3.1. Auf­trä­ge und Be­stel­lun­gen ver­pflich­ten den Auf­trag­neh­mer erst nach der durch ihn er­folg­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung. Der Auf­trag­neh­mer kann je­doch vor Be­ginn der Ver­trags­er­fül­lung oder wäh­rend der­sel­ben vom Ver­trag ohne Scha­den­er­satz­ver­pflich­tung zu­rück­tre­ten, wenn hö­he­re Ge­walt die Durch­füh­rung oder die Ma­te­ri­al­be­schaf­fung un­mög­lich macht.

3.2. Die Ver­ga­be des Auf­tra­ges — ganz oder teil­wei­se — an Sub­un­ter­neh­mer bleibt dem Auf­trag­neh­mer vorbehalten.

3.3. Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen oder Zu­satz­auf­trä­ge be­dür­fen der schrift­li­chen Be­stä­ti­gung durch den Auf­trag­neh­mer. Mit­ar­bei­ter und sons­ti­ge vom Auf­trag­neh­mer her­an­ge­zo­ge­ne Ar­beits­kräf­te sind nicht zur Ent­ge­gen­nah­me von Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen oder Zu­satz­auf­trä­gen be­rech­tigt, so­fern der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber nichts Ge­gen­tei­li­ges, ins­be­son­de­re eine Be­voll­mäch­ti­gung be­stimm­ter Per­so­nen mit­ge­teilt hat. Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen oder Zu­satz­auf­trä­ge, die ent­ge­gen die­ser Be­stim­mung ei­ner Ar­beits­kraft über­tra­gen wer­den, ge­hen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und kön­nen da­her vom Auf­trag­neh­mer in Rech­nung ge­stellt werden.

3.4. Ar­bei­ten, die zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des Auf­tra­ges un­be­dingt not­wen­dig bzw. un­ver­meid­lich sind, je­doch ohne Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers erst wäh­rend der Ar­beits­durch­füh­rung er­kannt wer­den, sind dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich zu mel­den. So­fern es sich da­bei um un­be­dingt not­wen­di­ge bzw. un­ver­meid­li­che Ar­bei­ten han­delt, die eine Kos­ten­über­schrei­tung um mehr als 15% des ver­ein­bar­ten Ent­gelts be­wir­ken, muss der Auf­trag­ge­ber die­se vor Durch­füh­rung ge­neh­mi­gen. Nur wenn der Auf­trag­ge­ber die Ar­bei­ten ge­neh­migt, ist er ver­pflich­tet, die­se zu be­zah­len. An­sons­ten kann der Auf­trag­ge­ber aber aus die­sem Grund vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. In die­sem Fall sind alle bis­her ge­leis­te­ten Ar­bei­ten zu ver­gü­ten. Bei ei­ner Kos­ten­über­schrei­tung von we­ni­ger als 15% des ver­ein­bar­ten Ent­gelts ist der Auf­trag­ge­ber auch ohne eine Ge­neh­mi­gung zur Be­zah­lung verpflichtet.

Wer­den im Lau­fe der Durch­füh­rung der Ar­bei­ten über das An­ge­bot hin­aus­ge­hen­de Ar­bei­ten für zweck­mä­ßig er­kannt, so ist eben­falls dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich Nach­richt zu ge­ben. Wenn der Auf­trag­ge­ber die­se Ar­bei­ten ge­neh­migt, gel­ten sie als Zu­satz­auf­trä­ge, die ge­son­dert zu ver­rech­nen sind.

4. Aus­füh­rung der Arbeiten

4.1. Zur Aus­füh­rung der Leis­tung ist der Auf­trag­neh­mer erst nach Schaf­fung al­ler bau­li­chen, tech­ni­schen und recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch den Auf­trag­ge­ber verpflichtet.

4.2. Ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­ter­mi­ne gel­ten als Richt­wer­te. Bei Ar­bei­ten, die von den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ab­hän­gig sind, er­stre­cken sich die ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­ter­mi­ne in dem Aus­maß, in dem die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se die Ar­bei­ten ver­zö­gern bzw. un­mög­lich machen.

4.3. Die not­wen­di­ge Ge­rüs­tung, Auf­zugs­mög­lich­keit samt War­tung, Bau­was­ser, Strom und sons­ti­ge not­wen­di­gen, bau­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hat der Auf­trag­ge­ber, wenn nicht aus­drück­lich an­de­res ver­ein­bart wor­den ist, kos­ten­los beizustellen.

5. Ab­nah­me

5.1. Der Auf­trag­neh­mer hat die Fer­tig­stel­lung des Auf­tra­ges un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen. So­fern das nicht er­folgt, gilt auch der Zu­gang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber als An­zei­ge der Fertigstellung.

Eine Ab­nah­me­be­sich­ti­gung hat in­ner­halb von 8 Ta­gen nach der An­zei­ge oder dem Zu­gang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber zu erfolgen.

Der Auf­trag­ge­ber kann auf die Ab­nah­me­be­sich­ti­gung ver­zich­ten. Als Ver­zicht gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber die Be­sich­ti­gung nicht in­ner­halb von 8 Ta­gen nach er­folg­ter An­zei­ge oder Zu­gang der Rech­nung ver­langt. Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes wer­den hier­auf bei Frist­be­ginn be­son­ders hingewiesen.

5.2. Bei Fun­da­men­ten oder an­de­ren spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Aus­füh­run­gen kann der Auf­trag­ge­ber die Aus­maß­kon­trol­le nur ver­lan­gen, so­lan­ge die Aus­ma­ße fest­stell­bar sind.

5.3. Die bei der Ab­nah­me­be­sich­ti­gung fest­ge­stell­te Fer­tig­stel­lung der Ar­bei­ten und ihr Aus­maß hat der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer un­ver­züg­lich zu be­stä­ti­gen (Ab­nah­me­be­stä­ti­gung). Dies gilt auch für die vor­zei­ti­ge Be­sich­ti­gung von Fun­da­men­ten oder an­de­ren, spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Ausführungen.

5.4. Pflan­zen gel­ten am ver­ein­bar­ten Tag ih­rer Ein­pflan­zung an den Auf­trag­ge­ber als über­nom­men. Dies gilt auch bei Nicht­an­we­sen­heit des Auftraggebers.

6. Män­gel­rü­ge

6.1. Für Lie­fe­run­gen un­ter Un­ter­neh­mern gilt § 377 UGB: Die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers sind nach der An­zei­ge der Fer­tig­stel­lung im Rah­men der Ab­nah­me­be­sich­ti­gung zu un­ter­su­chen. Män­gel, die da­bei fest­ge­stellt wer­den bzw. leicht oder bei ent­spre­chen­der Auf­merk­sam­keit fest­stell­bar sind, sind un­ver­züg­lich nach der Ab­nah­me­be­sich­ti­gung schrift­lich zu rügen.

6.2. Spä­ter her­vor­kom­men­de Män­gel sind un­ver­züg­lich schrift­lich anzuzeigen.

6.3. Muss­te der Auf­trag­ge­ber oder eine von ihm be­stell­te ört­li­che Bau­lei­tung oder sons­ti­ge fach­män­ni­sche Auf­sicht wäh­rend der Aus­füh­rung von Ar­bei­ten oder bei der Lie­fe­rung von Pflan­zen Män­gel er­ken­nen, so sind die­se un­ver­züg­lich nach de­ren mög­li­cher Ent­de­ckung zu rügen.

6.4. Er­folgt kei­ne Ab­nah­me­be­stä­ti­gung, so gilt die Leis­tung oder Lie­fe­rung als ord­nungs­ge­mäß über­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht in­ner­halb von 8 Ta­gen nach An­zei­ge der Fer­tig­stel­lung oder dem Zu­gang der Rech­nung all­fäl­li­ge Män­gel schrift­lich ge­rügt hat. Wird eine Män­gel­rü­ge nicht oder nicht recht­zei­tig er­ho­ben, so gilt die Ware als ge­neh­migt. Die Gel­tend­ma­chung von Ge­währ­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­an­sprü­chen, so­wie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung, auf­grund von Män­geln sind in die­sem Fäl­len ausgeschlossen.

7. Ge­währ­leis­tung und Ge­währ­leis­tungs­frist, Schadenersatz

7.1. Der Auf­trag­neh­mer leis­tet Ge­währ- dass sei­ne Leis­tun­gen die im Ver­trag aus­drück­lich be­dun­ge­nen bzw. sonst die ge­wöhn­lich vorr­aus­ge­setz­ten Ei­gen­schaf­ten ha­ben und die Ar­bei­ten sach­ge­recht und fach­ge­recht aus­ge­führt wur­den. Falls Ma­te­ria­li­en und Pflan­zen vom Auf­trag­ge­ber bei­gestellt wer­den, er­streckt sich die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf die fach­ge­mä­ße Ar­beit, nicht aber auf An­sprü­che aus den bei­gestell­ten Pflan­zen und Materialien.

7.2. Mut­ter­bo­den oder Hu­mus­lie­fe­run­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nur nach der äu­ße­ren Struk­tur und Be­schaf­fen­heit ge­prüft. Für hier­bei nicht fest­stell­ba­re Män­gel, ins­be­son­de­re im Nähr­stoff­ge­halt wie in der Schäd­lings­frei­heit, wird kei­ne Haf­tung übernommen.

7.3. Für Set­zungs­schä­den, die an Ar­bei­ten auf nicht vom Auf­trag­neh­mer aus­ge­füll­tem Ge­län­de ent­ste­hen, so wie für Schä­den, die durch eine Ver­un­krau­tung des Bo­dens ent­ste­hen, wird nicht ge­haf­tet. Die Ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers, nach Maß­ga­be des er­teil­ten Auf­tra­ges das Un­kraut zu be­kämp­fen, wird da­durch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auf­trag­neh­mer Pflan­zen oder Saat­gut lie­fert, so hat er Män­gel, die dar­in be­stehen, dass Pflan­zen nicht an­wach­sen oder Saat­gut nicht auf­geht, nur dann auf sei­ne Kos­ten zu be­sei­ti­gen, wenn ihm die Pfle­ge für min­des­tens eine Ve­ge­ta­ti­ons­pe­ri­ode, im all­ge­mei­nen für ein Jahr, über­tra­gen wur­de. Von die­ser Ver­pflich­tung ist er je­doch be­freit, wenn die Schä­den auf das sei­ner Ein­fluss­nah­me ent­zo­ge­ne Ver­hal­ten von Men­schen, Haus­tie­ren, Wild, Wei­de­vieh oder sons­ti­ger äu­ße­rer Ein­flüs­se oder auf ein star­kes Auf­tre­ten von pflanz­li­chen oder tie­ri­schen Schäd­lin­gen zu­rück­zu­füh­ren sind. Die Kos­ten für die Pfle­ge sind ge­son­dert zu vereinbaren.

7.5. Tre­ten Män­gel auf, die der Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten hat, so kann der Auf­trag­ge­ber ihre Be­sei­ti­gung ver­lan­gen, je­doch nur, wenn die Be­sei­ti­gung kei­nen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand er­for­dert. Soll­te eine Be­sei­ti­gung des Man­gels so­wohl durch Ver­bes­se­rung als auch durch Aus­tausch ei­ner Lie­fe­rung /​ Leis­tung mög­lich sein, ent­schei­det der Auf­trag­neh­mer, auf wel­che Art er den Ge­währ­leis­tungs­an­spruch er­füllt. Wenn die Be­sei­ti­gung ei­nen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand er­for­dern wür­de, kann der Auf­trag­ge­ber nur ver­lan­gen, dass die Ver­gü­tung in an­ge­mes­se­ner Höhe her­ab­ge­setzt wird.

7.6. Die Ge­währ­leis­tungs­frist be­trägt 3 Jah­re ab Ab­nah­me (ver­glei­che oben Ab­schnitt 5) der ver­trag­li­chen Leis­tung, so­fern nicht in die­sen Ge­schäfts­be­din­gun­gen aus­drück­lich et­was an­de­res fest­ge­hal­ten ist. Für Ge­schäf­te zwi­schen Un­ter­neh­mern wird die Be­weis­last­um­kehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schä­den oder Ver­zö­ge­run­gen, die dem Auf­trag­ge­ber durch hö­he­re Ge­walt oder Drit­te ent­ste­hen, ent­fällt jeg­li­che Haf­tung, auch wäh­rend der Aus­füh­rung der Ar­bei­ten. Für alle an­de­ren Schä­den, aus­ge­nom­men Per­so­nen­schä­den, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei Ge­schäf­ten zwi­schen Un­ter­neh­mern ist das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit vom Ge­schä­dig­ten zu beweisen.

8. Rech­nungs­le­gung und Zahlung

8.1. Mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen wer­den alle ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ein­schließ­lich der Ne­ben­leis­tun­gen im Sin­ne der ÖNORM 2241 ab­ge­gol­ten, so­fern ver­trag­lich nichts an­de­res ver­ein­bart wurde.

8.2. Man­gels ab­wei­chen­der ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung er­folgt die Ver­rech­nung nach der tat­säch­lich ge­leis­te­ten Ar­beits­zeit bzw. der bei der Ab­nah­me fest­ge­stell­ten Men­gen­er­mitt­lung. Über Ab­schnitt 8.1. hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Leis­tun­gen, die im An­bot nicht aus­drück­lich an­ge­führt sind, so­wie Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen oder Zu­satz­auf­trä­ge, wer­den auf­grund der auf­ge­wen­de­ten Ar­beits­zeit und der da­mit ver­bun­de­nen Lie­fe­run­gen nach den üb­li­chen Ver­rech­nungs­sät­zen berechnet.

8.3. Tre­ten zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und Leistungsausführung

a) Lohn­kos­ten­er­hö­hun­gen durch Ge­setz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag
oder

b) Ma­te­ri­al­kos­ten­er­hö­hun­gen auf­grund von Emp­feh­lun­gen der Pa­ri­tä­ti­schen Kom­mis­si­on oder auf­grund von Än­de­run­gen der Welt­markt­prei­se für Roh­stof­fe ein, so er­hö­hen sich die in Be­tracht kom­men­den Prei­se ent­spre­chend, wenn zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Ab­schluss der Leis­tungs­aus­füh­rung nicht we­ni­ger als 2 Mo­na­te liegen.

8.4. Teil­rech­nun­gen oder Ab­schlags­zah­lun­gen auf­grund von Teil­rech­nun­gen oder Teil­auf­stel­lun­gen sind ab­züg­lich ei­nes 7%-igen De­ckungs­rück­las­ses bin­nen 8 Ta­gen zu be­zah­len. Schluss­rech­nun­gen so­wie sai­son­mä­ßi­ge Ab­schluss­rech­nun­gen sind bin­nen 30 Ta­gen ohne je­den Ab­zug zu be­zah­len. Skon­to­ab­zü­ge sind, so­weit sie nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den, un­zu­läs­sig. Der De­ckungs­rück­lass kann über Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers durch ei­nen Bank­ga­ran­tie­brief er­setzt werden.

8.5. Die Höchst­sum­me des Haft­rück­las­ses darf 3 % der Auf­trags­sum­me nicht über­stei­gen. Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, den Haft­rück­lass durch eine Bank­ga­ran­tie zu er­set­zen. Zum Ab­zug ei­nes Haft­rück­las­ses ist eine aus­drück­li­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung bei Ver­trags­ab­schluss erforderlich.

8.6. Bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers ist der Auf­trag­neh­mer be­rech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von min­des­tens 6 % über der je­wei­li­gen Bank­ra­te zu be­rech­nen; hier­durch wer­den dar­über hin­aus ge­hen­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht beeinträchtigt.

8.7. Rech­nun­gen per E‑Mail aus­schließ­lich an office@berger.works zu sen­den. Lei­der kön­nen wir Rech­nun­gen, die an eine an­de­re Mail­adres­se ge­sen­det wer­den, nicht mehr ak­zep­tie­ren. Be­ach­ten Sie da­her auch, dass auch die Skon­to­fris­ten ab dem Zeit­punkt des Er­halts der Rech­nung an office@berger.works gül­tig sind. Stel­len Sie auch si­cher, dass auf al­len Rech­nun­gen die not­wen­di­gen ge­setz­lich vor­ge­se­hen An­ga­ben vor­han­den sind. Bit­te ver­sen­den Sie auf kei­nen Fall die Rech­nun­gen zu­sätz­lich per Post!

9. Ei­gen­tums­vor­be­halt

9.1. Bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung des Rech­nungs­be­tra­ges blei­ben sämt­li­che Lie­fe­run­gen, so­weit sie ohne Zer­stö­rung oder Ver­än­de­rung ih­rer We­sens­art ent­fernt wer­den kön­nen, im Ei­gen­tum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auf­trag­neh­mer darf da­her auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers nach Über­schrei­tung des vor­ge­se­he­nen Zah­lungs­zie­les und nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher An­dro­hung der Aus­übung des Ei­gen­tums­vor­be­hal­tes die Lie­fe­rung ent­fer­nen. All­fäl­li­ge, dar­über hin­aus­ge­hen­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.

10. Schieds­gut­ach­ten und Gerichtsstand

10.1. Bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber über Fra­gen fach­li­cher Art ist das Schieds­gut­ach­ten ei­nes Sach­ver­stän­di­gen, der auf An­trag ei­nes der Streit­tei­le von der Wirt­schafts­kam­mer des Bun­des­lan­des, in dem der Auf­trag­neh­mer sei­nen Un­ter­neh­mens­sitz hat, aus der Lis­te der stän­dig ge­richt­lich be­ei­de­ten Sach­ver­stän­di­gen zu be­stel­len ist, bin­dend. Die Kos­ten des Gut­ach­tens trägt je­ner Teil, des­sen Mei­nung un­ter­liegt, im Zwei­fels­fal­le wer­den die Kos­ten von den Streit­tei­len je zur Hälf­te getragen.

10.2. Auf die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en ist aus­schließ­lich ös­ter­rei­chi­sches Recht an­wend­bar. Die An­wend­bar­keit des UN-Kauf­rechts wird aus­ge­schlos­sen. Zur Ent­schei­dung al­ler aus die­sem Ver­trag ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten ist das­je­ni­ge sach­lich zu­stän­di­ge Ge­richt ört­lich zu­stän­dig, in des­sen Spren­gel die Leis­tungs­er­fül­lung er­folg­te, so­fern kei­ne an­de­re ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt oder zwin­gen­de ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen nichts an­de­res bestimmen.

 

Garten am Dach

Intensive Dachbegrünungen sind kleine oder große Gärten auf Flachdächern. Sie sind die "Naturvariante" von Dachterrassen, sind sie doch mit üppiger Bepflanzung ausgestatten. Sofern es die Statik und die Bodenaufbauhöhe zulassen, lassen sich im Grunde alle Arten von Gärten errichten, wie man sich auch zu ebener Erde findet.

Dachgärten finden wir häufig in Penthäuser beziehungsweise generell im städtischen Bereich. Sie dienen als Verlängerung des Wohnraumes und schenken ein außergewöhnlich schönes Stück an Lebensqualität.

Extensive Dachbegrünungen

Diese pflegeleichten Begrünungen erfüllen neben einer optischen Funktion, wie zum Beispiel auf Garagendächern oder auf Flachdächern im Industrie- und Gewerbebau, auch einen ökologischen Zweck. Beispielsweise begünstigen sie das Mikroklima, in dem sie Regenwasser speichern und wieder verdunsten oder indem sie Sauerstoff produzieren. Außerdem fördern Sie die Artenvielfalt von Insekten, die Vögel als Nahrung dienen.

Zur Bepflanzung dienen Sedumarten wie die Fetthenne oder Mauerpfeffer sowie Gräser. Winterfeste Pflanzen in Trögen erweitern die gestalterischen Möglichkeiten extensiver Dachbegrünungen.

Architektonische Gärten

Design und Natur – vordergründig zwei entgegengesetzte Pole – finden in architektonischen Gärten eine zeitlose Ausdrucksform. Frei nach dem Motto „weniger ist mehr“ sind sie auf den ersten Blick eher puristisch geprägt. Doch sie erfahren in starken, markanten Designelementen – sowohl künstlicher als auch natürlicher Art – ihre bewusst gesetzten Höhepunkte. Hier eine Sitzbank aus Sichtbeton vor einer stählernen Skulptur, dort eine schattenspendende, quadratische Schirmplantane.

Solitäre Formgehölze sind beispielgebend für architektonische Gärten, spielen doch symmetrischen Formen und klare Linien eine zentrale gestalterische Rolle.

Designbewusste Menschen fühlen sich in architektonischen Gärten besonders zu Hause. Denn diese Orte bringen eine Lebensart zum Ausdruck, den sie auch in anderen Lebensbereichen – wie der Mode oder dem Interieur – stilbewusst und ohne Kompromisse pflegen.